AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit Finken Automation GmbH, Einruhrstraße 100, 41199 Mönchengladbach, Deutschland – nachfolgend Finken Automation genannt.
(2) Lieferungen, Leistungen und Angebote von Finken Automation erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen oder aktualisierte AGB, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Finken Automation behält sich daher vor, ihre AGB zu ändern. Erfolgt nach Änderungsanzeige durch Finken Automation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsanzeige ein Widerspruch des Auftraggebers oder Käufers, so gelten die geänderten AGB als vereinbart. Der Widerspruch ist in jedem Fall schriftlich anzuzeigen.
(3) Angebote von Finken Automation sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Finken Automation zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen AGB, die durch Auftragserteilung oder Annahme von bestellten Waren vom Auftraggeber oder vom Käufer anerkannt werden. Anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers oder Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Nebenabreden und Änderungen dieser AGB bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Finken Automation.
(5) Diese AGB gelten sowohl für die Bestellung von Waren als auch für den Verkauf bereits hergestellter Software und für die Herstellung und Erstellung oder Entwicklung von Individualsoftware sowie für den Verkauf von Hardware, ebenso für Lizenzverträge, Dienstleistungen und Serviceverträge. Sofern die Begriffe „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt sind, gelten die betreffenden Bedingungen auch für den „Besteller“ von Software.

Bedingungen bei Bestellung und Kauf von Waren, Hard- und Software

  1. Maßgebliche Bedingungen
    Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
  2. Bestellung
    Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von Finken Automation (1) schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne, Lasten- oder Pflichtenhefte über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Lasten- oder Pflichtenheften, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
    Bestellungsannahmen sind Finken Automation durch Unterschrift (2) auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
    Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und (3) Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
    Software, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und (4) Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von Finken Automation und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
  3. Liefertermine
    Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. (1) Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von Finken Automation angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
    Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das (2) Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangenen Arbeitstag, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
    Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht (3) verpflichtet.
  4. Lieferung/Verpackung
    Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an (1) die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
    Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle (2) auf uns über.
    Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise (3) etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
  5. Dokumentation
    Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher (1) Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

    • Nummer der Bestellung
    • Menge und Mengeneinheit
    • Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
    • Artikelbezeichnung, ggf. mit unserer Artikelnummer
    • Restmenge bei Teillieferungen.

    Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des (2) Versandes gesondert zu übermitteln.

  6. Preise
    Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die (1) vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
    Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und (2) Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
  7. Rechnung/Zahlung
    Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. (1) Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
    Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:

    • bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto
    • bis zu 30 Tagen netto.

    Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer (2) Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

  8. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung
    Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware (1) einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
    Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten (2) Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken und vom Vertrag zurückzutreten sowie uns anderweitig einzudecken oder den Preis zu mindern. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
    Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von (3) ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferung und Abnahme.
    Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die (4) Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  9. Produzentenhaftung
    Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
  10. Schutzrechte
    Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Finken Automation keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  11. Höhere Gewalt
    Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  12. Verwahrung/Eigentum
    Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum von Finken Automation. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
  13. Geschäftsgeheimnisse
    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  14. Allgemeine Bestimmungen
    Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Für die Lieferung kann (1) etwas anderes vereinbart werden.
    Gerichtsstand ist (2) Mönchengladbach-Rheydt.

Bedingungen beim Verkauf und Lieferung von Waren, insbesondere Hardware

  1. Lieferfrist
    (1) Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber oder Käufer übergegangen ist. Die Einhaltung setzt voraus, dass Finken Automation sämtliche vom Auftraggeber oder Käufer zu beschaffenden Informationen rechtzeitig zugehen.
    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der (2) Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die (3) Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
    (4) Wird ein festgelegter Liefertermin überschritten, so hat der Auftraggeber oder Käufer uns eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zu setzen.
    (5) Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von Finken Automation liegen, insbesondere höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, entbinden Finken Automation für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Dauern diese unvorhergesehenen Ereignisse länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    (6) Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung über, wenn der Auftraggeber oder Käufer den Transport der bestellten Ware durch Dritte verlangt.
    Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen (7) Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  2. Lieferumfang
    Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche (1) Auftragsbestätigung bestimmt.
    Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung (2) der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
    (3) Leistungen wie die Installation einer Steuerungsanlage, einer EDV-Anlage, eines Rechners, die Anpassung der eingesetzten Software an die besonderen Bedürfnisse des Käufers oder Lizenznehmers, die Erstellung von Schnittstellen oder andere Programmierleistungen, die Schulung von Nutzern oder Pflege und Wartung des Computerprogramms oder der Anlage sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden sind, ansonsten unterliegen sie stets gesonderten Vertragsvereinbarungen.
  3. Annullierungskosten
    Tritt der Besteller oder Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Verpackung und Versand
    Verpackungen werden Eigentum des Bestellers oder Käufers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  5. Abnahme und Gefahrenübergang
    Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand (1) anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch Finken Automation) erfolgt die Übergabe in Mönchengladbach. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Einen Hinderungsgrund hat der Käufer auf jeden Fall unverzüglich anzuzeigen.
    Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes (2) länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
    Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den (3) Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller oder Käufer über.
  6. Preisänderungen
    (1) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
    (2) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
  7. Gewährleistung
    Finken Automation übernimmt in der folgenden Weise die Haftung (1) für Mängel an den Liefergegenständen:

    1. Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Der Besteller oder Käufer räumt Finken Automation hiermit mindestens drei Nachbesserungsversuche ein.
    2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistung entfällt weiter, wenn der Auftraggeber oder Käufer, bzw. Endabnehmer
      • die Installationsbedingungen oder Betriebs- und Wartungsbedingungen von Finken Automation bzw. dem Hersteller nicht einhält,
      • an den gelieferten Produkten unbefugt Änderungen vornimmt,
      • Anlagen benutzt, an den Produkten Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen von Finken Automation oder dem Hersteller entsprechen.

    Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in (2) den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  8. Eigentumsvorbehalt
    Finken Automation behält sich das Eigentum an den (1) Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere (2) bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung (3) der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
    (4) Bei Verwendung der AGB gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller (5) wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden (6) Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
    Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, (7) noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten (8) insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Haftung aus Delikt
    Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
  10. Zahlungsbedingungen
    (1) Preise verstehen sich in Euro. Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers oder Käufers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste von Finken Automation berechnet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
    (2) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind je nach Vereinbarung zur Zahlung fällig, spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes. An dem der Fälligkeit folgenden Tag tritt ohne vorherige Mahnung Zahlungsverzug ein. Finken Automation berechnet bei Überschreitung der Zahlungstermine jährliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als (3) Zahlung bzw. Erfüllung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit Finken Automation. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
    (4) Für fällige Forderungen kann Finken Automation, abgesehen von den Verzugszinsen gemäß Absatz (2), Verzugsgebühren für die zweite Mahnung in Höhe von 5,00 EURO und die dritte Mahnung in Höhe von 10,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer verlangen.
    (5) Dem Auftraggeber oder Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Zahlungsansprüchen von Finken Automation mit Gegenforderungen zu, die von Finken Automation unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind und nur soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die von Finken Automation unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
    (6) Wird Finken Automation nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder Bestellers bekannt, so ist Finken Automation berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Als Sicherheitsleistung akzeptiert Finken Automation nur eine Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank oder Sparkasse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Sicherheitsleistung vereinbart wird. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Frist nach entsprechender Aufforderung durch Finken Automation nicht erbracht, so ist Finken Automation berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Mönchengladbach. (1)
    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden (2) Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der (3) Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

Bedingungen beim Verkauf und Lieferung bereits hergestellter Software

  1. Bezugnahme auf die AGB von Finken Automation gemäß Abschnitt III.
    Für den Verkauf und die Lieferung bereits hergestellter Software gelten die unter Abschnitt III. aufgeführten AGB, soweit die folgenden Bedingungen nicht davon abweichen.
  2. Vertragsbedingungen
    (1) Finken Automation weist den Besteller oder Käufer von Software darauf hin, dass ein Antrag zum Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Aufspielung von Software beim Käufer erst dann von Finken Automation angenommen wird, wenn die Funktionen, welche die Software erfüllen soll, genau definiert sind.
    (2) Sollten für die Definition der Funktionen umfangreiche Beratungen durch Finken Automation notwendig sein, die über die gewöhnlichen verkäuferseitigen Aufklärungspflichten hinausgehen, so machen wir den Vertragsschluss über die Lieferung von Software von dem vorherigen Abschluss eines entgeltlichen Beratungsvertrages zur Erstellung der Funktionsliste abhängig.
    (3) Finken Automation verpflichtet sich, bei Bekanntwerden eines Beratungsbedarfs, wie oben angeführt, unverzüglich ein Angebot zu einem Beratungsvertrag dem Besteller zu unterbreiten.
  3. Leistungsumfang
    (1) Der Leistungsumfang von Finken Automation beschränkt sich ausschließlich nur auf die vereinbarten Funktionen. Auf Abschnitt I.(3) und III.2.(1) wird ausdrücklich Bezug genommen.
    (2) Finken Automation hält ggf. als Inhaber und Verfügungsberechtigter ein nach §§ 69 a ff. UrhG geschütztes Softwarerecht.
    (3) Einen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes hat der Auftraggeber oder Käufer nicht.
    (4) Eine Einarbeitung oder Schulung der Nutzer und Anwender muss ausdrücklich vereinbart werden, sonst wird diese Dienstleistung nicht Bestandteil des Vertrages über den Verkauf von Software.
  4. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht mit Übergabe des Datenträgers, sofern abweichend vereinbart, spätestens mit Aufspielen der Software durch uns auf die Anlage oder den Rechner des Käufers auf diesen über.
  5. Gewährleistung
    (1) Hinsichtlich der Gewährleistung für Software wird der Auftraggeber oder Käufer auf Folgendes hingewiesen: Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Finken Automation übernimmt gegenüber dem Auftraggeber oder Käufer für ihre Produkte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Gefahrübergang die Gewährleistung dafür, dass keine erheblichen, die Funktionstüchtigkeit im wesentlichen beeinträchtigende Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des BGB vorliegen. Die Produktbeschreibung wird durch die in den Begleitmaterialien aufgeführten vereinbarten Funktionen definiert. Auf Abschnitt 1. wird hingewiesen.
    (2) Der Auftraggeber oder Käufer hat die gelieferten Produkte sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen und dabei festgestellte Mängel innerhalb von vierzehn Tagen (Vollkaufleute unverzüglich) schriftlich, unter konkreter und ausführlicher Schilderung des Fehlerbildes mitzuteilen. In jedem Fall ist der Auftraggeber oder Käufer verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Besteller oder Käufer verpflichtet, ein Pflichtenheft zu führen. Finken Automation haftet nicht für Mängel, die auf Fehler im Pflichtenheft, fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen.
    (4) Finken Automation haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von Steuerungsanlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
    (5) Finken Automation haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Käufer seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
    (6) Für mangelhafte Lieferungen beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung von Finken Automation auf Nachbesserung. Für die Nachbesserung ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich, uns mindestens drei Nachbesserungsversuche einzuräumen.
    (7) Schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, so kann der Auftraggeber oder Käufer eine angemessene Herabsetzung des Verkaufspreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
    (8) Der Auftraggeber oder Käufer ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige Genehmigung von Finken Automation zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Programmcode in irgendeiner Weise zu manipulieren. In diesem Fall entfällt unsere Gewährleistungspflicht.

Bedingungen bei der Vergabe von Lizenzen und Abschluss von Nutzungsverträgen

  1. Die AGB dieses Abschnittes gelten für vertragliche Nutzung und Verwertung eines Softwarerechts durch den Lizenznehmer. An der von Finken Automation angebotenen Software nebst zugehöriger Dokumentation (nachfolgend gemeinsam als „Software“ bezeichnet) bestehen Schutzrechte des jeweiligen Lizenzgebers oder Dritter. Finken Automation steht das Recht zu, dem Auftraggeber oder Käufer Weiterveräußerungsrechte bzw. Übertragungsrechte und dem Endabnehmer Nutzungsrechte zumindest in dem nachstehenden Umfang einzuräumen.
  2. Finken Automation räumt dem Lizenznehmer grundsätzlich ein einfaches, dauerndes, örtlich auf den Einsatz am Errichtungsort begrenztes und inhaltlich ein auf den Einsatz für die eigenen Belange des Bestellers im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Bestellers beschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist ohne vorherige Zustimmung von Finken Automation nicht übertragbar. Ohne anderweitige Vereinbarung behält Finken Automation auf jeden Fall das Urheberrecht an der von ihr entwickelten und erstellten Software. Der diesbezügliche Quellcode wird nicht überlassen.
  3. Der Lizenzvertrag kann von Finken Automation bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Auftraggeber oder Käufer die sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen erheblich verletzt, gekündigt werden. In diesem Fall ist der Auftraggeber oder Käufe verpflichtet, die Software sowie alle ihm zugänglichen Teile derselben, unverzüglich an Finken Automation zurückzugeben und zu versichern, dass sämtliche entsprechende Datenträger gelöscht wurden. Hierunter fällt auch die Löschung der Programme von Festplatten und Arbeitsspeichern.
  4. Im übrigen gelten die unter Abschnitt III. und IV. genannten Bedingungen.

Bedingungen bei der Entwicklung oder Erstellung von Individualsoftware

  1. Bei der Entwicklung und Erstellung von Software ist der Besteller verpflichtet, ein Pflichtenheft zu erstellen. Ein Vertrag zwischen Finken Automation und dem Besteller ist daher erst zustande gekommen, wenn der Auftrag des Bestellers in dem Pflichtenheft genau definiert ist und von Finken Automation schriftlich bestätigt wird.
  2. Finken Automation verpflichtet sich ausschließlich nur zur Entwicklung und Erstellung derjenigen Software, die genau definiert und vereinbart ist. Der Besteller verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Planung und Durchführung eines Projektes, insbesondere zur Bereitstellung aller benötigten Informationen und Spezifikationen. Im übrigen wird ausdrücklich auf Abschnitt IV. 2. verwiesen.
  3. Bei der Entwicklung und Erstellung von Individualsoftware steht dem Besteller eine angemessene Erprobungszeit über die Nutzung und Anwendbarkeit der Programme zu. Die Erprobungsphase beginnt mit der Aufspielung der Software beim Besteller. Mit Aufspielen der Software geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, die voraussichtliche Dauer der Erprobungsphase mitzuteilen. Alle während der Erprobungsphase auftretende Mängel und Fehler oder Bedienungserschwernisse hat der Besteller genau zu dokumentieren und unverzüglich Finken Automation mitzuteilen. Bei fehlender Dokumentation oder Verletzung der Mitwirkungspflichten des Bestellers ist Finken Automation berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Nach Aufspielen der Software und Ablaufs einer angemessenen Erprobungszeit teilt Finken Automation schriftlich die Abnahmebereitschaft mit. Erfolgt nicht innerhalb von vierzehn Tagen ein Widerruf des Bestellers ebenfalls schriftlich, gilt die erstellte Software als abgenommen.
  5. Die Abnahme der Individualsoftware gilt jedoch spätestens sechs Monate nach Überlassung der Software an den Besteller als erfolgt. Die Notwendigkeit einer längeren Erprobungszeit muss ansonsten vom Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt werden.
  6. Ein Anspruch auf Herausgabe des Originaldatenträgers und der Quellcodes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Ansonsten gehen wir davon aus, dass lediglich die Nutzung von Software vereinbart ist und der Besteller der Software lediglich Lizenznehmer unseres Softwarerechts wird.
  7. Einen Anspruch auf Herausgabe der CD-Rom oder des Originaldatenträgers besteht in den anderen Fällen erst nach Abnahme der Software und vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Der Besteller hat jedoch das Recht, von der ihm zur Erprobung überlassenen Software beliebig viele Sicherheitskopien zu erstellen.
  8. Die Überlassung der Quellcodes an den Besteller erfolgt erst nach Abnahme und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises an Finken Automation.
  9. Zur Sicherung der Ansprüche des Bestellers verpflichtet sich Finken Automation, auf schriftliches Verlangen die Quellcodes notariell zu hinterlegen.
  10. Nach Abnahme haftet Finken Automation auf Gewährleitung in dem unter Abschnitt IV.5. genannten Umfang.
  11. Eine Einarbeitung oder Schulung der Nutzer und Anwender muss ausdrücklich vereinbart werden, sonst wird diese Dienstleistung nicht Bestandteil des Vertrages über Erstellung oder Entwicklung von Individualsoftware.

Haftung

  1. Die vorstehenden Abschnitte enthalten abschließend die Gewährleitung für die Produkte. Dies gilt nicht für ausdrückliche Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber oder Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Diese bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Finken Automation haftet für Schäden des Auftraggebers, Käufers oder Bestellers nur, soweit Finken Automation oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten Mangelschäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherten Eigenschaften gerade absichern sollten; für sämtliche sonstige Mangelfolgeschäden haftet Finken Automation nur in dem vorstehend genannten Umfang.
  3. Ein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der für Finken Automation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller Finken Automation bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.
  4. In jedem Fall ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 2.500.000,00 EURO (zweieinhalb Millionen Euro) beschränkt.

Anspruchsabtretung

Der Auftraggeber, Käufer, Besteller oder Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Soweit der Auftraggeber oder Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, bzw. das Landgericht Mönchengladbach bei Rechtsstreiten mit einem Streitwert von über 5.000,00 EURO, vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers oder Käufers unbekannt ist.
  2. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
  3. Sollte eine Bestimmung der AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  4. Die Überschriften dieser AGB dienen nur der Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
  5. Der Export von Leistungen in Drittländer bedarf der schriftlichen Zustimmung.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.